Berichte
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06.05.2020
Musterung 1876
Für Interessierte nachstehender Originaltext der Anweisungen des Landrates an den Magistrat zur Durchführung der bevorstehenden Musterung im Jahre 1876.
„Da die Königl. Ober=Ersatz=Kommission am 26. Juni d. J. die Revision der diesjährigen Ersatz=Mannschaften in Soldin vornehmen wird, so wird die Ortsbehörde zu Soldin hierdurch angewiesen, die unten namhaft gemachten Mannschaften
zum Montag den 26 ten Juni er. früh um 6 Uhr
mit eintägiger Verpflegung versehen, nach dem Marktplatze hierselbst zu gestellen und dieselben anzuweisen, sich die nöthige Kleidung, gutes Schuhwerk und 2 Hemden anzuschaffen, um, wenn sie die Reihenfolge trifft, demnächst in das stehende Heer eintreten zu können.
Den einbeorderten Mannschaften ist Folgendes bekannt zu machen:
a. daß diejenigen, welche zur anberaumten Zeit ohne Beibringung eines Krankheits=Attestes oder den Nachweis unvermeidlicher Behinderung ihre Gestellung vor die Königl. Ober=Ersatz=Kommission unterlassen, oder im Aushebungs=Lokale bei Aufrufung ihres Namens nicht anwesend sein sollten, eine Geldbuße bis 30 M oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe verfallen und überdies mit dem Verlust jedes Reklamations=Anspruchs im Falle körperlicher Diensttauglichkeit zur vorzugsweisen Einstellung ohne Rücksicht auf ihre Loosungs=Nummer gelangen;
b. daß die Reklamirten ihre vorgeblich arbeitsunfähigen Väter, so wie ihre über 18 Jahre alten, noch nicht im Militair gedienten Brüder mit zum Aushebungstermin zu gestellen haben.
Die Ersatz=Mannschaften, welche ihre Loosungs= und Gestellungsscheine zur Vermeidung der Ausfertigung eines Dublikat=Gestellungsscheines gegen Erlegung einer zum Landwehr=Unterstützungs=Fonds fließenden Gebühr von 50 Pf mitzubringen haben und reinlich gekleidet, auch mit rein gewaschenen Händen und Füßen erscheinen müssen, sind durch ein Mitglied des Ortsvorstandes vorzuführen, diejenigen derselben, welche sich etwa an anderen Orten aufhalten möchten aber durch die dasige Ortsbehörde vorladen zu lassen.
Soldin den 1 ten Juni 1876
Königlicher Landrath
v. Cranach“
Danach folgte dann die Tabelle mit den Daten der Militärpflichtigen, die sich an dem genannten Tage auf dem Marktplatz einzufinden hatten. In einer Spalte der Tabelle wurde von der Kommission dann die vorläufige Bestimmung oder Tauglichkeit vermerkt.
Quelle: BLHA, Rep. 8 Soldin 863, Einziehung der Kantonisten und Ersatzmannschaften zum stehenden Heer, 1873-1879.
Admin - 20:23:06 @ Quellen | Kommentar hinzufügen